KAMaRisk – Outsourcing
1. Eine Auslagerung liegt vor, wenn ein anderes Unternehmen mit der
Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt wird (Auslagerungsunternehmen),
die ansonsten von der Gesellschaft selbst erbracht würden.
2. Die Gesellschaft muss auf der Grundlage einer Risikoanalyse
eigenverantwortlich festlegen, welche Aufgaben unter Risikogesichtspunkten überhaupt ausgelagert werden können. Auf dieser Basis soll über eine Auslagerung beschlossen werden. Die maßgeblichen Organisationseinheiten sind bei der Erstellung der Risikoanalyse einzubeziehen. Im Rahmen ihrer Aufgaben ist auch die Interne Revision zu beteiligen. Soweit sich wesentliche Änderungen der Risikosituation ergeben, ist die Risikoanalyse anzupassen und die Auslagerung ggf. zu beenden.
3. Nach Artikel 75 Satz 1 Buchst. g AIFM-Level 2 VO hat die AIF-Verwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass die Kontinuität und Qualität der übertragenen Funktionen oder Aufgaben auch im Falle der Beendigung der Übertragung gewährleistet sind, indem die Gesellschaft entweder die
übertragenen Funktionen oder Aufgaben einem anderen Dritten überträgt
oder sie selbst ausübt.
4 Bei Auslagerungen sind im Auslagerungsvertrag insbesondere folgende Punkte zu vereinbaren:
a) Eindeutige Festlegung und Zuteilung der jeweiligen Rechte und
Pflichten der Gesellschaft und des Auslagerungsunternehmens, Artikel
75 Absatz 1 Buchst. h AIFM Level 2-VO,,
b) Festlegung von Informations- und Prüfungsrechten der Internen
Revision sowie externer Prüfer, Artikel 75 Buchst. h AIFM Level 2-VO,
c) Sicherstellung der Informations- und Prüfungsrechte sowie der
Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht,
d) Weisungs- und Überwachungsrechte, Artikel 75 Buchst. f AIFM Level
2-VO,
e) Regelungen, die sicherstellen, dass datenschutzrechtliche
Bestimmungen beachtet werden,
f) Kündigungsrechte und angemessene Kündigungsfristen, Artikel 75
Buchst. h AIFM Level 2-VO,
g) Regelungen über die Möglichkeit und über die Modalitäten einer
Weiterverlagerung, die sicherstellen, dass eine Weiterverlagerung nur
mit Zustimmung der Gesellschaft erfolgen kann und dass die
Gesellschaft die aufsichtsrechtlichen Anforderungen weiterhin einhält,
h) Verpflichtung des Auslagerungsunternehmens, die Gesellschaft über
Entwicklungen zu informieren, die die ordnungsgemäße Erledigung der
ausgelagerten Aufgaben beeinträchtigen können.
5 Nach § 36 Absatz 3 Nummer 1 KAGB darf die Gesellschaft weder die
Portfolioverwaltung noch das Risikomanagement auf die Verwahrstelle oder einen Unterverwahrer auslagern. Beabsichtigt die Gesellschaft andere
Aufgaben als das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement auf die
Verwahrstelle auszulagern, hat sie allerdings die Kontrollfunktion der
Verwahrstelle zu beachten. Daher ist eine Auslagerung von Aufgaben auf die Verwahrstelle, die diese zugleich nach dem KAGB zu kontrollieren hat oder mit diesen in Zusammenhang stehen ist aufgrund der damit unter Umständen verbundenen Interessenkonflikte nur zulässig, wenn die Gesellschaft und die Verwahrstelle vereinbaren, dass
· die Verwahrstelle zur Vermeidung von Interessenkonflikten
entsprechende organisatorische Vorkehrungen schafft (sog.
Divisionslösung) und
· die Verwahrstelle einen Eskalationsprozess festlegt.
Darüber hinaus sorgen die Parteien dafür, dass die von ihnen getroffenen
Vereinbarungen sowohl im Hinblick auf die Ausgestaltung der Divisionslösung als auch auf den Eskalationsprozess den in meinem Verwahrstellen-Rundschreiben gestellten Anforderungen Rechnung tragen.
6 Sofern erforderlich, hat die Gesellschaft den Abschlussprüfer zu beauftragen, eigene Prüfungshandlungen in dem Auslagerungsunternehmen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Abschlussprüfer der Gesellschaft oder der Investmentvermögen anhand des Prüfungsberichts des
Abschlussprüfers des Auslagerungsunternehmens nicht oder nicht vollständig beurteilen kann, ob die erbrachten Dienstleistungen ordnungsgemäß im Sinne des Aufsichtsrechts durchgeführt wurden.
7 Soweit die Interne Revision vollständig ausgelagert wird, hat die
Geschäftsleitung einen Revisionsbeauftragten zu benennen, der eine
ordnungsgemäße Interne Revision gewährleisten muss. Die Anforderungen
unter Abschnitt 12. sind entsprechend zu beachten.